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Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein: 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden
Hundesteuer: Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung. Maulkorb- und Anleinpflicht: Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaftgemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Ordnungswidrigkeiten: Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000.- Euro verhängt werden.
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